11. Juni 2021

Einkommensteuerpflicht für Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt fällt


Die Steuererklärung wird einfacher: Betreiber kleiner PV-Anlagen auf Privathäusern können sich auf Wunsch ab sofort von der Einkommensteuer befreien lassen. Dies geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Finanzverwaltungen hervor.

Mit der Regelung setzt das BMF Beschlüsse des Bundesrates um, der die steuerliche Befreiung kleinerer Anlagen im Einkommensteuergesetz gefordert hatte. Sie gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, „die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden“.

Der Antrag auf Befreiung ist formlos schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen und gilt auch für die Folgejahre. Die Finanzbehörden gehen dann davon aus, dass bei den Anlagenbetreibern keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sondern eine „steuerlich unbeachtliche Liebhaberei“. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage abgeben. Dies greift auch rückwirkend für alle offenen Veranlagungsjahre. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms (z. B. aus der EEGEinspeisevergütung) werden nicht berücksichtigt.

Das Finanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass es Anlagenbetreibern weiterhin unbenommen bleibt, eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Dies wäre u. a. für diejenigen interessant, die Steuervorteile durch Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen möchten.

Die Umsatzsteuerpflicht bleibt bestehen, wenn sich der Betreiber die Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage zurückerstatten ließ (vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen in den ersten zwei Jahren sowie jährliche Umsatzsteuererklärungen). Auch auf den privaten Stromverbrauch aus der Photovoltaik-Anlage müsste Umsatzsteuer gezahlt werden. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Link: Schreiben des Bundesfinanzministeriums „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“

Quelle: News pv.de

Neuste Artikel

4. März 2024

Trina Solar bringt „Vertex S+“ ganz in Schwarz auf den Markt

Das neue vollschwarze Modul Vertex S+ 450W (NEG9R.25) der „Black Aesthetics“-Modulreihe kommt mit einer Ausgangsleistung von bis zu 450 W …

12. Dezember 2023

Finanzverwaltung präzisiert Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen weiter

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine weitere Verwaltungsanweisung zur Anwendung des Nullsteuersatzes beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht. In dem BMF-Schreiben werden …

5. Dezember 2023

Solaredge meldet erfolgreiche Tests seiner Lichtbogen-Sicherungssysteme

Das israelische Photovoltaik-Unternehmen hat bei TNO in den Niederlanden seine Systeme zur Verhinderung und Erkennung von Lichtbögen erfolgreich prüfen lassen. …

13. November 2023

Solarspeicher bis 2029 von doppelten Netzentgelten befreit

Der Bundesverband Solarwirtschaft begrüßt die Erleichterungen, pocht aber auf vollständige Entfristung und den Abbau weiterer Marktbarrieren für einen schnelleren Speicherausbau. …

27. September 2023

KfW-Fördermittel für solares Laden bereits ausgeschöpft

Insgesamt 300 Millionen Euro standen für die Förderung von Paketen aus Photovoltaik-Anlage, Batteriespeicher und Wallbox bereit. Wer bereits eine Förderzusage …

20. September 2023

Verbraucherschützer klagen gegen Aldi wegen irreführender Werbung für Balkon-Solaranlagen

Die Verbraucherzentrale Sachsen moniert ein Angebot von Aldi E-Commerce, dem Betreiber des Aldi-Onlineshops. Das Unternehmen hat demnach mit einer Gesamtleistung …

Archiv

Schlagwörter